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Die Aufgaben des Presbyteriums

Die Aufgaben des Presbyteriums beschreibt die Kirchenordnung unserer Rheinischen Landeskirche. Hier einige wichtige Auszüge:

 

Artikel 15
(1) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde.
 
Artikel 16
( 1 ) Das Presbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten:
  1. Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben;
  2. Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste;
  3. Ausstattung der gottesdienstlichen Räume;
  4. Kollektenzwecke;
  5. Zulassung zur Konfirmation;
  6. Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten;
  7. Pfarrstellenbesetzung;
  8. Errichtung von Stellen für Mitarbeitende gemäß Artikel 66 und Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht;
  9. Einstellung von leitenden Mitarbeitenden oder Mitarbeitenden, die für ein Arbeitsfeld verantwortlich sind;
  10. Wahl von Ausschussmitgliedern;
  11. Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
  12. Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes;
  13. Übernahme von Bürgschaften, Bestellung von Sicherheiten, Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie die Festlegung des Rahmens für Kontokorrent-Kredite;
  14. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken einschließlich der Errichtung von Gebäuden und Schaffung von Dauereinrichtungen;
  15. Stiftungsgeschäfte;
  16. Satzungen;
  17. Übernahme neuer Aufgaben;
  18. Bevollmächtigungen.
Artikel 27
( 1 ) Das Presbyterium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist. ( 2 ) Das Presbyterium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. ( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. ( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch diese Ordnung oder Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist. ( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
 
Artikel 42
( 1 ) Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Dienste der Kirchengemeinde, die ehrenamtlich oder beruflich ausgeübt werden. Diese Dienste stehen gleichwertig nebeneinander. ( 2 ) Mit ihren unterschiedlichen Gaben stehen alle Mitarbeitenden in einer Dienstgemeinschaft, die vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Anerkennung erfordert.
 

 

 

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